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   BGH, 05.07.1982 - II ZR 193/81   

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https://dejure.org/1982,3697
BGH, 05.07.1982 - II ZR 193/81 (https://dejure.org/1982,3697)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1982 - II ZR 193/81 (https://dejure.org/1982,3697)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1982 - II ZR 193/81 (https://dejure.org/1982,3697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schiffseigner - Elektrische Ruderhilfe - Gefährdungshaftung - Binnenschiffbetreiber

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 34
  • VersR 1982, 1047
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2005 - 22 U 4/05

    Verkehrssicherungspflicht; Bereichszuständigkeit; Schiffsgläubigerrecht

    Er hat ausgeführt, dass hier eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer den seerechtlichen Bestimmungen (wie auch dem Binnenschifffahrtsgesetz - vgl. BGH Urt. v. 5. Juli 1982 - II ZR 193/81, VersR 1982, 1047, 1048/1049) unbekannten Gefährdungshaftung annähere; auch gehe eine derartige Haftungserweiterung in unzulässiger Weise daran vorbei, dass § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst verrichtenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen.
  • OLG Köln, 09.09.2008 - 3 U 71/06

    Schadensersatzansprüche bei Kollision zweier Binnenschiffe

    Ohne Verschulden haften die Beklagten für die Folgen der Schiffskollision jedoch nicht (vgl. BGH VersR 1982, 1047).
  • OLG Köln, 06.02.2007 - 3 U 21/06

    Voraussetzungen der Haftung eines Schiffsführers

    Mit Recht hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen, weil sich eine schuldhafte Verursachung der Schiffskollision durch die Besatzung des TMS "F." nicht feststellen lässt; ohne Verschulden haften die Beklagten für die Folgen der Schiffskollision jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1982, II ZR 193/81, VersR 1982, 1047 ff.; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4.Aufl. 1991, § 3 BinSchG Rn2; § 92b BinSchG Rn24 f.).
  • OLG Köln, 19.12.2006 - 3 U 112/06

    Verschulden bei einer Kollision zweier Rheinschiffe

    Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt gem. §§ 823 BGB, 3, 92b BSchG zwingend ein Verschulden voraus; eine Gefährdungshaftung ist dem deutschen Binnenschifffahrtsrecht fremd (BGH, Urt. v. 05.07.1982, VersR 1982, 1047 ff.).
  • BGH, 17.10.1983 - II ZR 97/83

    Haftung beim Schubverband

    Er hat ausgeführt, daß hier eine sinngemäße Ausdehnung der Reederhaftung diese besonders stark einer den seerechtlichen Bestimmungen (wie auch dem Binnenschiffahrtsgesetz - vgl. Senatsurt. v. 5. Juli 1982 - II ZR 193/81, VersR 1982, 1047, 1048/1049) unbekannten Gefährdungshaftung annähere; auch gehe eine derartige Haftungserweiterung in unzulässiger Weise daran vorbei, daß § 485 Satz 1 HGB die Verantwortlichkeit des Reeders für Schäden Dritter aus dem Schiffsbetrieb nicht an das Verschulden irgendeiner einen Schiffsdienst verrichtenden Person, sondern an das der hierzu von ihm angestellten Leute knüpft, somit solcher Personen, die seiner Auswahl, Überwachung und Weisungsbefugnis unterstehen.
  • BGH, 20.05.1985 - II ZR 225/84

    Anspruch auf Ersatz eines durch die Kollision zweier Schiffe hervorgerufenen

    Stattdessen hat es sich begnügt, seine Auffassung mit dem Hinweis zu begründen, daß der sonst an Bord des MTS "Maintank 4" befindliche Schiffsführer S. die Umschaltzeit glaubwürdig auf 5 Sekunden geschätzt habe, außerdem der Streitfall anders liege als der schon früher entschiedene "Ruderversager-Fall" des MS "Waibel 12" (Urt. d. Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe v. 7. Juli 1981 - U 4/78 RhSch; BGH, Urt. v. 5. Juli 1982 - II ZR 193/81, LM RheinschiffahrtspolizeiVO 1970 Nr. 9 = VersR 1982, 1047 ff.), für den eine Umschaltzeit von 10 Sekunden als nicht zu lang angesehen worden sei.
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